
Viele Strom- und Gaskunden erwischt es derzeit kalt, wenn ihr Versorger sie über deftige Preissteigerungen informiert. Egal ob Grundversorgung oder Sondertarif: Die Preise schnellen fast ausnahmslos in die Höhe. Doch einfach so hinnehmen müssen Verbraucherinnen und Verbraucher das nicht.
Wer mit einer Preissteigerung bei seinem Strom- oder Gastarif konfrontiert ist, hat in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.
Über die Preissteigerungen müssen Versorger spätestens einen Monat vor Eintritt der Erhöhung informieren
„Der Vertrag kann dann zu dem Zeitpunkt beendet werden, an dem die Preiserhöhung in Kraft tritt“, sagt Udo Sieverding von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Steigen die Preise also etwa zum 1. Januar, können Betroffene bis zum 31. Dezember kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigung dann aber beim Versorger eingegangen sein.
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Sie sollten die Sonderkündigung und die Beauftragung eines neuen Lieferanten so früh wie möglich vornehmen – nutzen Sie dazu beispielsweise einen Tarifwechselservice wie remind.me, denn wir optimieren jeden Vertrag.