Das neue Heizungsgesetz kommt
Das neue Heizungsgesetz gilt ab dem 1. Januar 2024 (Credit: AdobeStock: 587404695)

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz. Wer eine Öl- oder Gasheizung nutzt, muss erstmal nichts tun. Bei den neuen Regelungen des Gesetzes geht es nur um den Einbau neuer Heizungen. remind.me zeigt auf, wie die geforderten 65 Prozent erneuerbare Energien beim Heizen erreicht werden können.

Es gibt verschiedene Maßnahmen und Technologien, die in Kombination angewendet werden können, um das 65%-Ziel zu erreichen:

Smarter Thermostat hilft beim Sparen
Wer eine Öl- oder Gasheizung nutzt, muss erstmal nichts tun.

Dazu ein Hinweis von Daniel Engelbarts, Mitgründer von remind.me und Verbraucherexperte: „Die Reduzierung des Wärmebedarfs durch Wärmedämmung, effiziente Fenster und Türen sowie den Einsatz energieeffizienter Heizsysteme wie Brennwertkessel kann den Bedarf an Heizenergie insgesamt senken.”

Welche Gebäude sind nicht vom GEG betroffen?

Das neue GEG gilt für alle neuen und bestehenden Gebäude, die gekühlt oder beheizt werden. Das heißt, es gilt gleichermaßen für Wohngebäude, Nicht-Wohngebäude und öffentliche Bauten.

Ausgenommen sind unter anderem langanhaltend offen gehaltene Gebäude, Stallungen, provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren und einige mehr.

Ganz wichtig: Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden oder werden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 zu einhundert Prozent mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Erst danach müssen definitiv alle Heizungen mit biogenen oder synthetischen Brennstoffen laufen oder Gebäude an das Wärmenetz angeschlossen werden.

Es gibt ein neues Förderungskonzept

Um mögliche Härtefälle bestmöglich abfedern zu können, weil der Einbau einer neuen Heizung mit hohen Kosten verbunden ist, wurde parallel zur 65-Prozent-Regelung ein neues Förderungskonzept geschaffen. Die Basis dafür bildet die bestehende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Alle Investoren, wie z. B. Hauseigentümer, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen oder Kommunen, von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, sind antragsberechtigt!

Alle wichtigen Fragen werden an dieser Stelle ausführlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beantwortet – klicken Sie hier, und Sie werden direkt weitergeleitet.

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