
Viele Beschäftigte haben 2022 aufgrund der gestiegenen Strom- und Heizkosten eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro vom Staat bekommen. Ausgezahlt wurde dieser Betrag durch den Arbeitgeber, wenn zum 1. September 2022 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese einmalige Auszahlung wurde in der Regel versteuert.
Anders könnte es sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verhalten, die zwar 2022 einer Beschäftigung nachgegangen sind, aber zum Stichtag ohne Beschäftigung waren.
„Sie können diesen Betrag über die Steuererklärung 2022 noch nachträglich vom Finanzamt erhalten“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Unklar sei aber, ob auf die nachträgliche Auszahlung der Energiepauschale Steuern gezahlt werden müssen.
Karbe-Geßler zufolge sind im Steuerrecht Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde und die insgesamt den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen, vom Einkommen abzuziehen. Man spricht hier vom Härteausgleich. Bei der EPP wäre dieser anzuwenden.
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt daher, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen
Und zwar dann, wenn die Auszahlung mangels Arbeitsverhältnisses im September 2022 nicht erfolgt ist, und auf diesen Umstand hinzuweisen. Bislang habe die Finanzverwaltung noch keinen solchen Härteausgleich gewährt.
Härteausgleich möglich
Vor allem kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte müssen sich die Energiepreispauschale via Steuererklärung holen. Minijobberinnen und Minijobber ohne weitere Einkünfte müssten dafür lediglich den Mantelbogen sowie die beiden Zeilen 13 und 14 der Anlage “Sonstiges” ausfüllen.
Selbstständige hingegen sollten die Energiepreispauschale bereits über ihre vierteljährliche Vorauszahlung erhalten haben. Sie zahlten einfach 300 Euro weniger Steuern.
Bei denjenigen, die Einkommensteuervorauszahlungen zahlen müssen, wurde im September diese Vorauszahlung um 300 Euro jeweils gemindert, so der Bund der Steuerzahler.
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Quelle: dpa/ntv