
Seit heute dürfen Energieversorger nicht mehr zwischen Bestandskunden und Neukunden unterscheiden. Eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) macht dies möglich. Bislang profitierten Bestandskunden in der Grundversorgung von vergleichsweise günstigen Preisen für Strom und Gas. Rutschte man aber als Neukunde in die Grundversorgung, weil der alte Vertrag ausgelaufen war, so gab es lediglich beim neuen Anbieter deutlich teurere Tarife.
Preissplitting innerhalb der Grundversorgung ist ab sofort untersagt
Der Grundversorger beliefert die meisten Haushalte innerhalb eines Gebietes mit Strom und/oder Gas. Entscheiden Verbraucher sich nicht aktiv für einen anderen Anbieter, so rutschen sie automatisch in die Grundversorgung. Durch dieses System soll sichergestellt werden, dass allen Bürgern ein gesicherter Energiezugang zur Verfügung gestellt werden kann.
Für alle Verträge, die bis zum 28. Juli 2022 bestanden hatten, gilt, dass diese an die neuen Vorschriften angepasst werden müssen. Bedeutet: Ab November dieses Jahres dürfen auch die schon vor Änderung abgeschlossenen Verträge kein Preissplitting mehr vorsehen.
Alte Verträge müssen angepasst werden
Hat man vor der Gesetzesänderung einen Vertrag bei der Grundversorgung abgeschlossen, muss dieser angepasst werden. Denn auch für Altverträge gilt: Bestandskunden zahlen ab sofort dasselbe wie Neukunden.
Verbraucherschützer warnen Energiekunden davor, im Falle der Kündigung ihres Vertrages in die sogenannte Ersatzversorgung zu rutschen
Das sollten sie nicht akzeptieren, mahnte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Wer seinen Vertrag kündige und keinen neuen Energievertrag abschließt, sollte demnach in der Grundversorgung landen – unabhängig davon, ob die Kündigung am Ende der Vertragslaufzeit ausgesprochen oder das Sonderkündigungsrecht bei einer Preiserhöhung angewandt wurde. Beschwerden bei der Verbraucherzentrale zeigen, dass dies nicht immer reibungslos klappe.

Dazu Daniel Engelbarts, Mitgründer von remind.me: „Regionale Grundversorger sind verpflichtet, alle Haushaltskunden in ihrem Liefergebiet im Rahmen der Grundversorgung mit Energie zu beliefern. Dass dies auch nach einer Kündigung gilt, hat die Bundesnetzagentur bereits klargestellt.”